Bezugnehmend auf die zweite Verordnung zur befristeten Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung gemäß § 52 Schulgesetz (VO zum Distanzunterricht) vom 2.Oktober 2020 von Dr. Ludger Schrapper nimmt der Personalrat Gesamtschule, Sekundarschule und Primusschule wie folgt Stellung:
Der Personalrat konstatiert, dass jede Unterrichtsstunde, in der eine Lehrkraft in Präsenz eine andere ersetzt, grundsätzlich den Einsatz pädagogisch-didaktischer Kompetenzen verlangt. Deshalb hat sie als Vertretungsunterricht zu gelten und ist als solcher abzurechnen.
Der Sachverhalt wird durch den HPR juristisch geprüft.