Der Personalrat rät allen Beschäftigten im Schuldienst: COVID-19-Infektionen unbedingt als Dienstunfall anzeigen! Durch die Inkubationszeit von mehreren Tagen kann es schwierig sein, den Nachweis darüber zu erbringen, dass die Infektion tatsächlich in der Schule stattgefunden hat. Ob ein Dienstunfall vorliegt, wird immer im Einzelfall entschieden. Die Beweislast liegt nach der geltenden Rechtsprechung bei den Beschäftigten. Bestimmte Kriterien müssen erfüllt sein. Ein intensiver direkter Kontakt mit einer infektiösen Person (mind. 15 Minuten bei Unterschreitung von 1,5 bis 2 Metern) muss z. B. nachgewiesen werden können. Auch mit dem Hinweis auf andere Konstellationen (ein diffuses Ausbruchsgeschehen, unzureichende Lüftungsmöglichkeiten) oder besondere Vorfälle (Anspucken), die eine Ansteckung wahrscheinlich machen, kann man die Unfallanzeige begründen. Die Ansteckung bzw. Erkrankung muss innerhalb von zwei Wochen nach dem Kontakt erfolgt sein.
Eine Infektionswahrscheinlichkeit außerhalb des Dienstes durch Kontakte zu infektiösen Personen kann die Anerkennung ausschließen, ebenso die vorsätzliche Nichteinhaltung von Hygiene- und Schutzmaßnahmen.
Im Downloadbereich befindet sich der Ergänzende Fragebogen zur Anzeige einer Erkrankung an COVID-19 als Dienstunfall, in dem deutlich wird, welche Aspekte wichtig sind. Ganz interessant für alle! Denn auf die genannten Punkte kann man dann achten und evtl. schon im Vorfeld einiges dokumentieren.