• Begleitende Hilfen im Arbeits- und Berufsleben (beratende und finanzielle Hilfen an Beschäftigte und Arbeitgeber durch Integrationsfachdienste, Integrationsamt, Sozialversicherungsträger)
  • Rücksichtnahme beim Einsatz in der Schule gemäß der Richtlinie zur Rehabilitation und Teilhabe (BASS 21-06 Nr. 1)
  • Herabsetzung der Altersgrenze für abschlagsfreie Pensionierung oder Rente ab dem vollendeten 63. Lebensjahr
  • Möglichkeit einer Pensionierung oder Rente mit Abschlägen auf eigenen Antrag ab dem 60. Lebensjahr - Inanspruchnahme der früheren Antragsaltersgrenze
  • Förderung der Beschäftigung durch besondere Pflichten des Arbeitgebers (Benachteiligungsverbot, Prävention)
  • Ermäßigung der Pflichtstunden bei Lehrkräften mit anerkannter Schwerbehinderung gemäß VO zu § 93 Abs. 2 SchulG (BASS 11-11 Nr. 1)
  • Ermäßigung der Pflichtstunden für Fachkräfte in Multiprofessionellen Teams für Gemeinsames Lernen an Grundschulen und weiterführenden Schulen gemäß (BASS 21‑13 Nr. 11)
  • Verbeamtung nach § 6 Abs. 3 Laufbahnverordnung (LVO) von Menschen mit anerkannter Schwerbehinderung und ihnen gem. § 2 Abs. 3 SGB IX gleichgestellten behinderten Menschen bis zum vollendeten 43. Lebensjahr
  • 5 Tage Zusatzurlaub (in den Ferien) für Beschäftigte mit anerkannter Schwerbehinderung
  • Besonderer Kündigungsschutz

Diese Nachteilsausgleiche verfolgen das Ziel, die Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern, Benachteiligungen zu vermeiden oder ihnen entgegenzuwirken.