Keine Rechte ohne Nachweis

Um als gehandicapter Mensch langfristig notwendige Unterstützung im Schulalltag in Anspruch nehmen zu können, ist es erforderlich, seine Behinderungen von einer unabhängigen Stelle feststellen zu lassen.

Das Verfahren zur Feststellung einer Behinderung gemäß (§ 152 SGB IX) wird nur auf eigenen Antrag bei den zuständigen Stellen durchgeführt. Ab einem festgestellten „Grad der Behinderung“ (GdB) von wenigstens 50 wird gleichzeitig die Anerkennung als schwerbehinderter Mensch im Sinne des § 2 des SGB IX ausgesprochen.

Nur Menschen mit einer anerkannten Behinderung können die besonderen Hilfen, die im SGB IX und in der Richtlinie zur Rehabilitation und Teilhabe BASS 21-06 Nr. 1 festgelegt sind, erhalten.