- Begleitende Hilfen im Arbeits- und Berufsleben (beratende und finanzielle Hilfen an Beschäftigte und Arbeitgeber durch Integrationsfachdienste, Integrationsamt, Sozialversicherungsträger)
- Rücksichtnahme beim Einsatz in der Schule gemäß der Richtlinie zur Rehabilitation und Teilhabe (BASS 21-06 Nr. 1)
- Herabsetzung der Altersgrenze für abschlagsfreie Pensionierung oder Rente ab dem vollendeten 63. Lebensjahr
- Möglichkeit einer Pensionierung oder Rente mit Abschlägen auf eigenen Antrag ab dem 60. Lebensjahr - Inanspruchnahme der früheren Antragsaltersgrenze
- Förderung der Beschäftigung durch besondere Pflichten des Arbeitgebers (Benachteiligungsverbot, Prävention)
- Ermäßigung der Pflichtstunden bei Lehrkräften mit anerkannter Schwerbehinderung gemäß VO zu § 93 Abs. 2 SchulG (BASS 11-11 Nr. 1)
- Ermäßigung der Pflichtstunden für Fachkräfte in Multiprofessionellen Teams für Gemeinsames Lernen an Grundschulen und weiterführenden Schulen gemäß (BASS 21‑13 Nr. 11)
- Verbeamtung nach § 6 Abs. 3 Laufbahnverordnung (LVO) von Menschen mit anerkannter Schwerbehinderung und ihnen gem. § 2 Abs. 3 SGB IX gleichgestellten behinderten Menschen bis zum vollendeten 43. Lebensjahr
- 5 Tage Zusatzurlaub (in den Ferien) für Beschäftigte mit anerkannter Schwerbehinderung
- Besonderer Kündigungsschutz
Diese Nachteilsausgleiche verfolgen das Ziel, die Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern, Benachteiligungen zu vermeiden oder ihnen entgegenzuwirken.